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Lohnsteuerkarten
| Zuständig: | Ortsverwaltung Sulz |
|---|---|
| Anschrift: | Lahrer Straße 18 77933 Lahr-Sulz |
| Tel.: | 07821/983570 |
| Fax: | 07821/983572 |
| E-Mail: | ovsulz@lahr.de |
Öffnungszeiten:
| Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr | |
| Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr | |
| Mittwoch | 08:00 bis 12:00 Uhr | |
| Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr | 16:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Sprechstunde des Ortsvorstehers
Donnerstag 18:00 bis 19:00 Uhr sowie nach Vereinbarung
Zuständig für die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde, in der der Antragsteller am 20. September des Vorjahres mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Bei Ehegatten mit verschiedenen Hauptwohnungen ist die Gemeinde zuständig, in der der ältere Ehegatte am 20. September des Vorjahres mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Bei Ehegatten mit verschiedenen Hauptwohnungen ist die Gemeinde zuständig, in der der ältere Ehegatte am 20. September des Vorjahres mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Bei Kindern unter 15 Jahren und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen ist für die Ausstellung die Unterschrift eines Elternteils, und die Angabe des Arbeitgebers und der Durchschnittsarbeitszeit für das Gewerbeaufsichtsamt erforderlich.
Beim Lohnsteuerklassenwechsel bei verheirateten Arbeitnehmern sind beide Lohnsteuerkarten vorzulegen. Zu beachten ist, dass der Steuerklassenwechsel nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden kann.
Kircheneintritt bzw. Kirchenaustritt
Bei Änderung der Religionszugehörigkeit ist die Lohnsteuerkarte und die Bescheinigung über den Kircheneintritt bzw. Kirchenaustritt vorzulegen.
Bei Änderung der Religionszugehörigkeit ist die Lohnsteuerkarte und die Bescheinigung über den Kircheneintritt bzw. Kirchenaustritt vorzulegen.
Eheschließung (Heirat)
Nach Heirat sind die Lohnsteuerkarten beider Ehegatten und die Eheschließungsurkunde vorzulegen. Bei Ehegatten mit verschiedenen Hauptwohnsitzen ist die Gemeinde für die Änderung zuständig, in der der ältere Ehegatte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Nach Heirat sind die Lohnsteuerkarten beider Ehegatten und die Eheschließungsurkunde vorzulegen. Bei Ehegatten mit verschiedenen Hauptwohnsitzen ist die Gemeinde für die Änderung zuständig, in der der ältere Ehegatte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Geburt eines Kindes
Bei der Geburt eines Kindes ist die Lohnsteuerkarte und die Geburtsurkunde vorzulegen.
Bei der Geburt eines Kindes ist die Lohnsteuerkarte und die Geburtsurkunde vorzulegen.
Dauerndes Getrenntleben / Ehescheidung
Bei der Änderung wird die Lohnsteuerkarte und das Scheidungsurteil bzw. eine Erklärung über das dauernde Getrenntleben benötigt. Änderungen im laufenden Jahr können erst zum 1. Januar des folgenden Jahres berücksichtigt werden.
Bei der Änderung wird die Lohnsteuerkarte und das Scheidungsurteil bzw. eine Erklärung über das dauernde Getrenntleben benötigt. Änderungen im laufenden Jahr können erst zum 1. Januar des folgenden Jahres berücksichtigt werden.
Bescheinigung von Kinderfreibeträgen
Bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten durch die Gemeinde werden nur Kinder bis zum 18. Lebensjahr berücksichtigt.
Bei Kinder unter 18 Jahren, die außerhalb der Gemeinde leben, ist für die Eintragung eine steuerliche Lebensbescheinigung der Gemeinde, in der die Kinder gemeldet sind, erforderlich.
Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die sich noch einer Schul- oder Berufsausbildung befinden sowie Pflegekinder, werden auf Antrag durch das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten durch die Gemeinde werden nur Kinder bis zum 18. Lebensjahr berücksichtigt.
Bei Kinder unter 18 Jahren, die außerhalb der Gemeinde leben, ist für die Eintragung eine steuerliche Lebensbescheinigung der Gemeinde, in der die Kinder gemeldet sind, erforderlich.
Kinder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die sich noch einer Schul- oder Berufsausbildung befinden sowie Pflegekinder, werden auf Antrag durch das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Ersatzlohnsteuerkarte
Bei Verlust der Lohnsteuerkarte, wird auf Antrag eine Ersatzlohnsteuerkarte ausgestellt. (Gebühr: 2,50 Euro)
Bei Verlust der Lohnsteuerkarte, wird auf Antrag eine Ersatzlohnsteuerkarte ausgestellt. (Gebühr: 2,50 Euro)




